Deutsches Zentrum Ahrens & Schwarz

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Spätaussiedlerverfahren / Deutsche Emigration

Die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren haben sich aus unserer langjährigen Erfahrung, als sehr kompliziert erwiesen. Eine Beratung zum Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler sollte unbedingt vor Antragstellung erfolgen. Viele Antragsablehnungen sind nur auf mangelnde Information der Antragsteller zurückzuführen.

Ein einmal abgelehnter Antrag ist nur sehr schwer erfolgreich anfechtbar.

Unsere Hilfe umfasst unter anderem Beschaffung, Vollständigkeitsprüfung und Übersetzung der benötigten Dokumente. Antragsausfüllung und Information zum Verfahren. Außerdem werden wir für sie als Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (BVA) tätig.

Wenn Sie sich entschieden haben einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler zu stellen oder einen Ablehnungsbescheid auf einen bereits früher gestellten Antrag erhalten haben, sprechen sie mit uns, wir sind kompetent, rund um alle Fragen zum Spätaussiedlerverfahren.

Auch bei abgelehnten Anträgen helfen wir ihnen gerne weiter.

Als Spätaussiedler gemäß BVFG bezeichnet man Menschen, die ab dem 1.1.1993 in die BRD aus ehemaligen Ländern der Sowjetunion eingereist sind. Davor Aussiedler.

Gesetzlich geregelt ist dies in folgenden Vorschriften:
  • Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), und Vorgängergesetze. RaStAG
Zuständig sind folgende Behörden:
  • Bundesverwaltungsamt Köln
  • Deutsche Botschaft Kiew
  • Ausländerbehörden

Wichtige Regelungen:

Wer ist Spätaussiedler? (4 BVFG)

  1. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
    1. seit dem 8. Mai 1945 oder
    2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
    3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
      seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
  2. Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
  3. Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Voraussetzungen Volkszugehörigkeit (§6 BVFG) :

  1. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
  2. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Wer kann noch unter das Gesetz fallen? Familienmitglieder (§7 Abs.2 BVFG)

Ehegatten, Kinder, Enkel etc. Familiennachzug. Ehe muss drei Jahre bestehen.
  • Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

Anspruch Verfahrensablauf (§27 BVFG)

  1. Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
  2. Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling, werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
  3. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
  4. Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

Voraussetzungen zur Aufnahme:

  1. Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen
  2. Bekenntnis zum deutschen Volkstum
    Durch ein ausdrückliches Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung oder familiäre Vermittlung der deutschen Sprache oder durch Nachweis von besonders guten Sprachkenntnissen, in der Regel B1-Niveau.
  3. Sprachkenntnisse
  4. Nur möglich für Personen, die vor dem 1.1.93 geboren sind. Dies ist aber rechtlich umstritten. Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Es sind Härtefallausnahmen möglich.
  5. Keine Ausschlusstatbestände

    Außerdem:
  6. Auch abgeschlossene Verfahren können ohne Frist wieder aufgenommen werden. Es ist ein Neuantrag oder Wiederaufnahmeverfahren möglich.

Besonderheiten bei Antragstellern aus der Ostukraine

Anträge werden vorgezogen und dadurch beschleunigt bearbeitet. Anträge können direkt in Friedland gestellt werden.

Besondere Beeinträchtigung muss nachgewiesen werden.
Wem nicht zugemutet werden kann, die Bearbeitungszeit in der Ukraine abzuwarten, der kann direkt nach Friedland anreisen und die Prüfung des Antrages dort abwarten.

Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), und Vorgängergesetze. RaStAG

Dies ist möglich wenn nachgewiesen werden kann, dass Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit, also nicht nur Volkszugehörigkeit besaßen. Hier wird ein Feststellungsverfahren nach Staatsangehörigkeitsgesetz durch BVA und Ausländerbehörden durchgeführt.

Wiederaufgreifen von unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren

Auch eröffnet die derzeitige Rechtslage die Möglichkeit, dass rechtskräftig abgeschlossene (unanfechtbar gewordene) Verfahren nun fristlos wieder aufgenommen werden können. Rechtlich wird dies durch eine Änderung des § 27 Abs. 3 BVG ermöglicht, wodurch die normalerweise geltende Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer Kraft gesetzt wird.

Nachträgliche Einbeziehung

Auch ist nun die nachträgliche Einbeziehung von im Herkunftsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines in Deutschland lebenden Spätaussiedlers ohne vorherige Darlegung eines Härtefalles möglich. Das Erfordernis der gemeinsamen Ausreise entfällt.

Ablehnung

Bei einer Ablehnung des Antrages ist zunächst ein schriftlicher Widerspruch nötig.
Bleibt es dann bei der Ablehnung und ergeht ein negativer Wiederspruchsbescheid kann Verwaltungsklage erhoben werden.

Registrier- und Verteilverfahren

Entschließen sich der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, werden sie nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland, der nunmehr einzig verbliebenen Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes, untergebracht und durchlaufen dort zunächst das mündliche Registrier- und Verteilverfahren. Neben der Identität werden auch die Antragsangaben überprüft, soweit dies im schriftlichen Aufnahmeverfahren nicht möglich war. Anschließend folgt die Verteilung des Spätaussiedlers und seiner Familienangehörigen auf ein Bundesland nach einem vorgegebenen Verteilschlüssel. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet, Arbeits-, Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten werden hierbei im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung dauert gewöhnlich nur einige Tage. Gleichwohl bietet sich damit die erste Gelegenheit, die Spätaussiedler und ihre Angehörigen auf das Leben in der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten und hierbei zu unterstützen. Daneben haben der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen die Möglichkeit, bereits hier – beim Bundesverwaltungsamt – ihren Vor- und Familiennamen dem deutschen Sprachgebrauch anzupassen. Dies ist ein erster Schritt zur Integration in das Leben in Deutschland. Sofern Personen ohne Aufnahmebescheid in Friedland vorsprechen, können diese ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände das Aufnahmeverfahren nicht vom Herkunftsgebiet aus durchführen konnten und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Umstand kann beispielsweise eine lebensbedrohliche Krankheit sein. Das Verfahren endet mit der Erteilung des Registrierscheines, der den Spätaussiedler und seine Angehörigen einem Bundesland zur weiteren Betreuung zuweist.

Bescheinigungsverfahren

Das Bundesverwaltungsamt stellt seit dem 01. Januar 2005 Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus (§ 15 Abs. 1 BVFG). Mit der Ausstellung des Registrierscheines und der Erteilung einer Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs ist das Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt jedoch nicht abgeschlossen. Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsamt seit dem 01. Januar 2005 Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus (§ 15 Abs. 1 BVFG), nachdem sie in dem zugewiesenen Bundesland Wohnsitz genommen haben. Für die in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge wird zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt (§ 15 Abs. 2 BVFG). Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben die Neuankömmlinge im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem ist diese Bescheinigung auch Grundlage für die Gewährung zahlreicher Leistungen (Leistungen der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter).

Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe. Mit einer Änderung von § 9 Abs. 3 BVFG hat am 24.05.2007 das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe von den Bundesländern übernommen. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsamt auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle zuständig geworden ist. Die Höhe der pauschalen Eingliederungshilfe beträgt bei Spätaussiedlern, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, 3.068 Euro. Bei Spätaussiedlern, die vor dem 01.04.1956 geboren sind, beträgt sie 2.046 Euro.

Unsere Leistungen

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