Aufgrund der aktuellen Situation und der Verhängung des Kriegsrechts in der Ukraine ist der Staat vorübergehend außer Betrieb.
Um die Datensicherheit zu gewährleisten und unbefugte Handlungen mit den Informationen der Register zu verhindern, wurde die Arbeit des Eigentumsrechtsregisters ausgesetzt. Bestimmte rechtliche Schritte mit Immobilien sind derzeit nicht möglich.
Wenn es sich jedoch um den Sekundärmarkt handelt, also Gebrauchtimmobilien, kann ein vorläufiger Kaufvertrag oder Vorvertrag abgeschlossen werden.
Der Kaufvertrag über Immobilien muss gem §. 635 des Zivilgesetzbuches der Ukraine muß der Vorvertrag Folgendes enthalten:
- die Verpflichtung, den Rahmenvertrag in der Zukunft abzuschließen (ohne eine solche Bedingung verliert der Vertrag seine Gültigkeit).
- die Frist, während der der Hauptvertrag abgeschlossen werden muss (das Gesetz legt nur für juristische Personen und / oder Einzelunternehmer klare Fristen fest und beträgt gemäß Artikel 182 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine nicht mehr als ein Jahr ab dem Datum des Vorvertrags) . Handelt es sich um den Abschluss des Hauptvertrages über ein Wohnhaus oder ein sonstiges Immobilienobjekt zwischen natürlichen Personen, wird unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen zu empfohlen, die Klausel«innerhalb eines Monats nach Beendigung des Kriegsrechts» als Frist für den Abschluss des Hauptvertrages zu verwenden.
- wesentliche Bedingungen: Vertragsgegenstand, Preis, sonstige Bedingungen.
Der Vor- und Hauptvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (Teil 1 des Artikels 657 des Zivilgesetzbuches der Ukraine).
Vor- und Hauptvertrag müssen notariell beurkundet werden.
Die Nichteinhaltung der Schriftform und der Erfordernisse der notariellen Beurkundung führt zur Nichtigkeit der Verträge.
Die Parteien des Vorvertrags und des Hauptvertrags müssen dieselben Personen sein.
Achtung: Vorverträge sind in keinem Register eingetragen, also prüfen Sie, ob der Immobilieneigentümer (Verkäufer) einen Vorvertrag mit Dritten abgeschlossen hat. Besondere Beachtung verdient die Frage der Bezahlung im Rahmen der vorherigen Vereinbarung.
Mit Stand vom 01.06.2022 sind alle kriegsbedingten Einschränkungen beim Immobilienerwerb aufgehoben. Es gilt wieder die alte Regelung.
Wir sind Ihnen wieder wie früher gewohnt bei allen Immobilienfragen behilflich.