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Aufenthalt von Drittstaatlern als Flüchtlinge in Deutschland im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg, Drittstaatler als Eltern von ukrainischen Kindern

Eltern ukrainischer Kinder können in Deutschland Flüchtlingsstatus erhalten, auch wenn sie selbst keine Ukrainer sind. Dies sind oftmals Studenten, Geschäftsleute, Personen mit befristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine. Dazu muss die ukrainische Statsangehörigkeit des Kindes nachgewiesen werden. Das Kind kann die ukrainische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn es in der Ukraine geboren wurde.

Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch Geburt

Die aufgeführten Bedingungen gelten seit dem 1. März 2001 (dem Inkrafttreten des Gesetzes der Ukraine „Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine“

Voraussetzungen für den Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit durch Geburt:

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes der Ukraine „Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine“ ist eine Person ukrainischer Staatsbürger, wenn mindestens einer der Punkte erfüllt ist:

  • Die Eltern oder ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt ukrainische Staatsbürger war/waren;
  • Das Kind auf dem Territorium der Ukraine, als Kind von staatenlosen Eltern geboren wurde, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Ukraine aufhielten;
  • Das Kind von Staatenlosen, außerhalb der Ukraine geboren wurde, die sich legal dauerhaft auf dem Territorium der Ukraine aufhalten, und nicht durch Geburt die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat;
  • Als Kind auf dem Territorium der Ukraine von Ausländern geboren wurde, die sich legal auf dem Territorium der Ukraine aufhalten, und nicht die Staatsbürgerschaft eines der Elternteile durch Geburt erworben hat;
  • Das Kind auf dem Territorium der Ukraine geboren wurde, einem Elternteil in der Ukraine der Flüchtlingsstatus oder Asyl in der Ukraine zuerkannt wurde, und es nicht die Staatsbürgerschaft eines Elternteils durch Geburt erwarb.
  • Das Kind auf dem Territorium der Ukraine von einem Ausländer und einem Staatenlosen geboren wurde, der rechtmäßig auf dem Territorium der Ukraine lebt, und nicht die Staatsbürgerschaft des Elternteils erworben hat, der durch Geburt Ausländer ist;
  • neugeborenes Kind, das auf dem Territorium der Ukraine gefunden wurde, dessen Eltern beide unbekannt sind (Findelkind);

Eine Person, die das Recht hat, die ukrainische Staatsbürgerschaft durch Geburt zu erwerben, ist ab dem Zeitpunkt der Geburt ukrainischer Staatsbürger.

Wie wird die Staatsbürgerschaft beantragt?

Zunächst muss eine Bescheinigung über die Registrierung einer Person als Bürger der Ukraine beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden.

Danach kann ein innerer und Reisepass beantragt werden.

Wer kann den Antrag stellen?

Beide Elternteile zusammen oder einzeln oder sonstige Erziehungsberechtigte.

Erforderliche Unterlagen:

Pass, Reisepass, oder Passersatz, welcher die Identität des Antragstellers bestätigt, sowie ein Dokument über den Wohnsitz des Antragstellers in der Ukraine oder seinen ständigen Wohnsitz im Ausland vorgelegt. (Meldebescheinigung) Bei Bedarf wird eine beglaubigte Übersetzung des Urkundentextes ins Ukrainische verlangt.

Zusätzlich werden je nach Einbürgerungsgrund eingereicht:

1. Eine Person, deren Eltern oder einer ihrer Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt ukrainische Staatsbürger waren (Teil 1 von Artikel 7 des Gesetzes), einer ihrer Eltern reicht die folgenden Dokumente ein:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch Geburt einer Person;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde der Person;
  • Kopien von Bescheinigungen über den ständigen Aufenthalt in der Ukraine für Staatenlose oder andere Dokumente, die bestätigen, dass seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt der Person Staatenlose waren und legal auf dem Territorium der Ukraine lebten.

2. Eine Person, die außerhalb der Ukraine als Kind von Staatenlosen geboren wurde, die sich aus rechtlichen Gründen dauerhaft auf dem Territorium der Ukraine aufhalten und die nicht durch Geburt die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben (Teil drei von Artikel 7 des Gesetzes), durch mindestens einen Elternteil:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch mindestens einen Elternteil;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines anderen Dokuments, das die Tatsache der Geburt der Person außerhalb der Ukraine bestätigt;
  • Kopien der Bescheinigungen über den ständigen Aufenthalt in der Ukraine für Staatenlose oder andere Dokumente, die bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Person ihre Eltern Staatenlose waren und sich rechtmäßig dauerhaft im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhielten;
  • eine Erklärung, dass eine Person die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates nicht durch Geburt erworben hat.

3. Eine Person, die außerhalb der Ukraine als Kind von Staatenlosen geboren wurde, die sich aus rechtlichen Gründen dauerhaft auf dem Territorium der Ukraine aufhalten und die nicht durch Geburt die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben (Teil drei von Artikel 7 des Gesetzes), Beantragung durch mindestens einen Elternteil:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch einen Elternteil;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde der Person oder eines anderen Dokuments, das die Tatsache der Geburt der Person außerhalb der Ukraine bestätigt;
  • Kopien der Bescheinigungen über den ständigen Aufenthalt in der Ukraine für Staatenlose oder andere Dokumente, die bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Person ihre Eltern Staatenlose waren und sich rechtmäßig dauerhaft im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhielten;
  • eine Erklärung, dass eine Person die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates nicht durch Geburt erworben hat.

4. Eine Person, die auf dem Territorium der Ukraine als Sohn von Ausländern geboren wurde, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Ukraine aufhalten, und nicht die Staatsbürgerschaft eines ihrer Elternteile durch Geburt erworben hat (Teil 4 von Artikel 7 des Gesetzes), einer ihrer Elternteile reicht ein:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch Geburt einer Person;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde der Person;
  • Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass die Eltern der Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt Staatsbürger eines anderen Staates (anderer Staaten) sind;
  • Kopien von Dokumenten, die den rechtmäßigen Aufenthalt der Eltern der Person auf dem Territorium der Ukraine zum Zeitpunkt ihrer Geburt bestätigen;
  • eine Erklärung, dass eine Person nicht die Staatsbürgerschaft eines ihrer Elternteile durch Geburt erworben hat.

5. Eine Person, die auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine geboren wurde, einem Elternteil, dem in der Ukraine der Flüchtlingsstatus oder Asyl in der Ukraine zuerkannt wurde, und die nicht die Staatsbürgerschaft eines Elternteils durch Geburt oder die Staatsbürgerschaft des Elternteils, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, erworben hat in der Ukraine oder Asyl in der Ukraine (Teil 5 von Artikel 7 des Gesetzes), reicht einer ihrer Elternteile ein:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch Geburt einer Person;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde der Person;
  • eine Kopie der Flüchtlingsbescheinigung, die einem der Elternteile der Person ausgestellt wurde, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, oder eine Kopie des Dokuments, das die Tatsache bestätigt, dass einem der Elternteile der Person in der Ukraine Asyl gewährt wurde;
  • eine Erklärung über den Nichterwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt eines Elternteils oder eine Erklärung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt des Elternteils, dem der Flüchtlingsstatus in der Ukraine oder Asyl in der Ukraine zuerkannt wurde.

6. Eine Person, die auf dem Territorium der Ukraine von einem Ausländer und einem Staatenlosen geboren wurde, der sich legal auf dem Territorium der Ukraine aufhält und nicht die Staatsbürgerschaft des Elternteils erworben hat, der durch Geburt ein Ausländer ist (Teil 6 von Artikel 7 des Gesetzes ) reicht einer seiner Elternteile folgende Dokumente ein:

  • ein Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch Geburt einer Person;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde der Person;
  • Dokumente, die bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Geburt einer Person ein Elternteil Staatsbürger eines anderen Staates (anderer Staaten) und der andere ein Staatenloser war;
  • Dokumente, die den legalen Aufenthalt der Eltern der Person auf dem Territorium der Ukraine zum Zeitpunkt ihrer Geburt bestätigen;
  • eine Erklärung über den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils durch Geburt.

7. Um den Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch die Geburt eines auf dem Territorium der Ukraine gefundenen Neugeborenen zu registrieren, dessen beide Elternteile unbekannt (Findelkind) sind (Teil sieben von Artikel 7 des Gesetzes), reicht der gesetzliche Vertreter des Kindes die folgende Dokumente:

  • Antrag auf Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft des Kindes durch Geburt;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes.

Bearbeitungszeit: bis drei Monate

Gesetzliche Grundlagen:

  • Gesetz der Ukraine vom 18. Januar 2001 Nr. 2235-ІІІ „Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine“
  • Das Verfahren für Anträge und Eingaben zu Staatsbürgerschaftsfragen und die Umsetzung von Entscheidungen, genehmigt durch das Dekret des Präsidenten der Ukraine vom 27. März 2001 Nr. 215 «(in der geänderten Fassung des Dekrets des Präsidenten der Ukraine vom 27. Juni 2006 Nr. 588)
  • Beschluss der CMU vom 4. Juni 2007 Nr. 795 «Über die Genehmigung der Liste der von den Einheiten des Innenministeriums und des Staatlichen Migrationsdienstes erbrachten kostenpflichtigen Dienstleistungen und der Höhe der Gebühren für ihre Erbringung»
  • Verordnung des Innenministeriums vom 16.08.2012 Nr. 715 „Über die Genehmigung von Mustern der eingereichten Dokumente zur Feststellung der Zugehörigkeit zur ukrainischen Staatsbürgerschaft, Annahme der ukrainischen Staatsbürgerschaft, Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft, Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft, Aufhebung von Entscheidungen über Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft und Buchhaltungsjournale
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