Deutsches Zentrum Ahrens & Schwarz

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Grenzübertrittsregeln für Kinder unter 16 Jahren, im Rahmen des Kriegsrechts

  • das Kind kann von einem Elternteil, Großelternteil, erwachsenen Bruder, Schwester, Stiefmutter, Stiefvater oder einer anderen von einem Elternteil autorisierten Person begleitet werden;
  • bei Ausreise in Begleitung eines Elternteils, Großeltern, volljährigen Bruders, einer Schwester, Stiefmutter, Stiefvaters müssen Dokumente vorliegen, die die familiäre Bindung der Begleitperson zum Kind belegen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.);
  • Die notariell beglaubigte Zustimmung eines Elternteils zur Ausreise des Kindes ins Ausland ist erforderlich, wenn das Kind in Begleitung von Personen ausreist, welche nicht seine Eltern, Großeltern, erwachsenen Geschwistern, Stiefmütter oder Stiefväter sind. Die Erlaubnis kann von den Vormundschafts- und Treuhandorganen der Organe der örtlichen Selbstverwaltung beglaubigt werden.

Es ist also nunmehr für nahe Verwandte möglich, ohne notariell beglaubigte Erlaubnis des in der Ukraine verbleibenden Elternteiles minderjährige Kinder aus der Ukraine ins Ausland zu verbringen.

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