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Unternehmenssteuern in der Ukraine und ukrainisches Steuersystem

Das ukrainische Steuerrecht ist im Vergleich zum deutschen einfach und übersichtlich.

Es gibt insgesamt derzeit nur 34 verschiedene Steuern, davon 20 an den Gesamtstaat abgeführte und 14 kommunale Steuern.

Das Fundament des Steuerrechts sind das Einkommenssteuergesetz, das Gewinnsteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.

Folgende Übersicht kann eine kurze Zusammenfassung bieten.

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (PDV / NDS)

Der derzeitige Umsatzsteuersatz beträgt 20 Prozent. Es gibt einige wenige Waren, welche einem verminderten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen zum Beispiel pharmazeutische Produkte.

Zur Umsatzsteuerzahlung sind nicht alle Unternehmen verpflichtet.

Ab einem Umsatz von 1 Mio UAH/Jahr, wird das Unternehmen zur Umsatzsteuer veranlagt und muss sich selbst als Umsatzsteuerzahler anmelden und eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgeben.

Eine freiwillige Anmeldung und Veranlagung ist aber auch möglich, wenn der Umsatz niedriger liegt.

Auf ins Ausland exportierte Waren und Dienstleistung fällt keine Mehrwertsteuer an.

Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit:

  • Mieten
  • Bankdienstleistungen und –Geschäfte
  • private Bildungsdienstleistungen
  • staatliche Leistungen
  • Importe mit einem Zollwert bis 150 Euro
  • Versicherungen
  • bestimmte lizenzierte Dienstleistungen.
  • Wertpapiere

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer ist eine Unternehmensgewinnsteuer für juristische Personen, welche ukrainische und ausländische Unternehmen auf den Gewinn abführen. Dieser Steuer unterliegen ukrainische oder ausländische Unternehmen, welche in der Ukraine ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, Gewinn erzielen und als steuerliche Residenten angesehen werden. Auch im Ausland erzielte Gewinne unterliegen dieser Steuer.

Steuerobjekte sind Unternehmen, die steuerliche Residenten in der Ukraine sind und Gewinne in der Ukraine und/oder im Ausland erwirtschaften.

Körperschaftsteuer muss auch durch juristische Personen abgeführt werden, die zwar keine steuerlichen Residenten sind, die aber in der Ukraine Gewinne erzielen.

Der Körperschaftssteuersatz beträgt derzeit 18 Prozent. Es kommen aber auch andere Sätze unter bestimmten Umständen zur Anwendung.

In der Ukraine erwirtschaftete Gewinne von Unternehmen, welche in der Ukraine keine steuerrechtlichen Residenten sind, werden mit 15 Prozent besteuert.

Bemessungsgrundlage ist der in- und ausländische Gewinn eines Unternehmens. Gewinn definiert sich als Erlöse-Kosten, gemäß ordnungsgemäßer Buchführung.

Es bestehen außerdem Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, welche andere Regeln vorsehen können. Auch mit Deutschland und Österreich hat die Ukraine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Vereinfachtes Steuersystem für kleine und mittlere Unternehmen in der Ukraine. (Flat-Tax)

Diese vereinfachten Steuersätze und Regelungen gelten sowohl für juristische als auch natürliche Personen.

Häufig anzutreffen ist dieses Besteuerungssystem bei kleinen Einzelunternehmen.

Einzelunternehmer als auch juristische Personen können ein vereinfachtes Besteuerungssystem wählen. Dies ist abhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, Höhe des Umsatzes pro Jahr und Art der Tätigkeit.

Die folgende Darstellung verschafft einen Überblick.

Es gibt hier eine Einteilung in vier Steuergruppen, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

I. Einzelunternehmer

  • Keine Angestellten
  • Umsatz bis 300.000 UAH
  • Tätigkeitsarten: Einzelhandel und Dienstleistungen
  • Steuersatz: maximal bis zu zehn Prozent des ukrainischen Existenzminimums

II. Einzelunternehmer

  • Umsatz bis 1.500.000 UAH, null bis zu zehn Angestellte
  • Steuersatz: maximal bis zu 20 Prozent des ukrainischen Mindestlohnes
  • Tätigkeitsarten: Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie

III. Einzelunternehmer und juristische Personen

  • Beliebig viele Angestellte
  • Umsatz bis 5.000.000 UAH
  • Tätigkeitsarten: alle Arten von Tätigkeiten.
  • Steuersatz:
    • Bei Einzelunternehmern drei Prozent der Einkünfte, wenn Umsatzsteuer abgeführt wird
    • Sonst fünf Prozent pauschal wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Hier existiert ein Wahlrecht.
    • Bei juristischen Personen sechs Prozent bei Abführung von Umsatzsteuer, zehn Prozent wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wird.

IV. Einzelunternehmer und juristische Personen

  • Beliebig viele Angestellte
  • Keine Umsatzbeschränkungen
  • Tätigkeitsarten: Landwirtschaft
  • Steuersatz 0,19 bis 6,33 Prozent

Einkommenssteuer

Dies sind Steuern, welche natürliche Personen auf Einkünfte zahlen. Unabhängig davon, ob sie steuerrechtliche Residenten sind oder nicht. Der Steuersatz liegt bei 18 Prozent.

Eine Ausnahme bilden Auszahlungen von Unternehmensdividenden. Hierauf fallen fünf Prozent Einkommenssteuern an.

Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, was in und außerhalb der Ukraine erzielt wurde.

Residenten zahlen Einkommenssteuer für alle in- und ausländischen Einkommen.

Nichtresidenten zahlen Einkommenssteuer auf alle Einkommen, welche in der Ukraine erzielt wurden.

Auch hier kommen ggf. Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen.

Die Ukraine unterhält derzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit 65 Ländern. Darunter Deutschland und Österreich.

Militärabgabe

Die Militärabgabe beträgt 1,5 Prozent und wird von Residenten und Nichtresidenten gezahlt.

Die Abgabe fällt auf Lohnzahlungen und Erlöse aus bestimmten anderen privaten Geschäften, wie Immobilienverkäufen usw. an.

Residenten zahlen die Militärabgabe auf alle Einkünfte. Nichtresidenten nur auf in der Ukraine erzielte Einkünfte.

Verbrauchssteuern (Akzisensteuern)

Unter diese Besteuerung fallen bestimmte Verbrauchswaren, wie Rohstoffe, Benzin, Diesel, Alkohol, Tabakwaren, Energie usw.

Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes bemisst sich nach jeweils für diese Warengruppe festgelegte im Steuerkodex der Ukraine festgelegte Steuersätze.

Immobiliensteuern

Immobiliensteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten und Nichtresidenten.

Zu unterscheiden sind Gebäude und Grundstückssteuern.

Steuern auf Gebäude

Immobiliensteuer wird pro Quadratmeter der Fläche von Wohn- und Gewerbeimmobilien ab einer bestimmten Größe fällig.

Der Immobiliensteuersatz für Gebäude wird von örtlichen Behörden festgelegt. Dabei beträgt die maximale Höhe derzeit drei Prozent der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für einen Quadratmeter der allgemeinen Fläche einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie. Ein zusätzlicher Satz in Höhe von 25.000 UAH gilt für Wohnungen mit einer Fläche ab 300 m² und Häusern mit einer Fläche von ab 500 m².

Grundstücke

Immobiliensteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten und Nichtresidenten, welche Eigentümer von Grundstücken sind.

Der Steuersatz, der auf das Eigentum an Grundstücken wird ebenfalls von örtlichen Behörden festgelegt. Dabei darf der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken 3 % des Grundstückswertes nicht überschreiten. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundstücke zu allgemeiner Nutzung liegt der maximale Steuersatz bei 1 % des Grundstückswertes.

KFZ-Steuer

Transportsteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten wie Nichtresidenten, die in der Ukraine eigene Kraftfahrzeuge haben. Der Steuersatz ist pauschal auf UAH 25.000 UAH/Jahr festgesetzt. Die KFZ-Steuer ist nur für Pkws zu zahlen, die nicht älter als fünf Jahre sind und, deren Wert über dem 375-fachen des Mindestlohns liegt.

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