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Arbeitsrecht in der Ukraine

Arbeitsrecht Ukraine - Трудове право в Україні - Трудовое право в Украине

Arbeitsverhältnisse bedürfen eines Arbeitsvertrages. Dieser kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Für die meisten Arbeitsverhältnisse ist die Schriftform vorgeschrieben. Wenn Ausländer eingestellt werden, ist für diese eine vorher einzuholende Arbeitserlaubnis erforderlich.

Arbeitsverträge können auch befristet werden. Allerdings nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, z. B. wenn das Arbeitsverhältnis angesichts der Art der Tätigkeit, ihrer Ausführung nicht unbefristet eingegangen werden kann, oder wenn es den Interessen des Arbeitnehmers widerspricht.

Die Dauer der Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten. Danach entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag auf Grundlage der gesetzlichen Regelung.

In der Regel gilt die 5-Tage-Woche. Hiervon sind Ausnahmen möglich. Die Arbeitszeit darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Minderjährige dürfen nur 36 Wochenstunden beschäftigt werden. Gleiches gilt für gesundheitlich belastende Tätigkeiten. Überstunden dürfen nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen angeordnet werden.

Es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Kalendertagen. Es ist auch unbezahlter Urlaub möglich. Nicht genommene Urlaubstage sind auszuzahlen.

Die Lohn- oder Gehaltsvergütung wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn darf aber nicht unterschritten werden. Die Vergütungszahlung findet in Hrywnja statt.

Arbeitnehmer können Arbeitsverträge ordentlich mit 2-Wochenfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus in der Arbeitsgesetzgebung vorgesehenen wichtigen Gründen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß der vom Arbeitnehmer gewünschten Frist auflösen.

Kündigung durch den Arbeitgeber ist aufgrund gesetzlich aufgezählter Gründe möglich.

Beschäftigung von Ausländern in der Ukraine

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem Ausländer muss für diesen eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Diese muss durch den Arbeitgeber beim Arbeitsamt beantragt werden.

Die Arbeitserlaubnis ist für maximal ein Jahr gültig und muss dann jeweils verlängert werden.

Dazu sind ein polizeiliches Führungszeugnis und ein ausgefüllter Antrag vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt vier ukrainische Mindestmonatsgehälter.

Erst danach wird der Arbeitsvertrag geschlossen und der Behörde vorgelegt.

Danach kann gegebenenfalls ein Einreisevisum bei der ukrainischen Botschaft im Ausland beantragt werden.

Sozialversicherung/Abgaben/ Lohnsteuer

Das Abgabensystem in Verbindung mit Arbeitsverhältnissen stellt sich wie folgt dar:

Der Arbeitgeber behält vom Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers 15 Prozent Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Zusätzlich werden zwei Prozent Beitrag des Arbeitnehmers ebenfalls zum Renten- und Pensionsfonds abgeführt. Außerdem 0,6 Prozent zur Arbeitslosenversicherung sowie 0,5-1 Prozent zur Arbeitsunfähigkeit bzw. Unfallversicherung.

Diese Beiträge werden ausschließlich vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und durch den Arbeitgeber an die entsprechenden Stellen abgeführt.

Diese Abgaben werden etwas verwirrend als Steuern von Einnahmen der physischen Personen bezeichnet, obwohl es sich ja nicht nur um Steuern im Wortsinn handelt.

Zusammen entspricht dies einer Gesamtabgabe der Arbeitnehmer in Höhe von 18,1-18,6 Prozent.

In der Literatur ist landläufig von einer Einkommenssteuer in Höhe von 18 Prozent die Rede, obwohl das formal und in der Höhe nicht ganz richtig ist.

Dazu kommt derzeit noch die Militärabgabe von 1,5 Prozent.

Die für den Arbeitnehmer anfallenden Abgaben liegen also insgesamt zwischen 19,6 und 20,1 Prozent vom Gehalt.

Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer einen einheitlichen Arbeitgeberanteil (Sozialbeitrag) in Höhe von 22 Prozent.

Unter bestimmten Voraussetzungen und Umständen kann dieser Beitrag wie auch die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers in der Höhe noch variieren.

Kleinunternehmer in der 2. und 3. Steuergruppe zahlen für sich selbst einheitliche Sozialbeiträge in Höhe von 22 Prozent vom Mindestgehalt, was etwa 800 Hrywnja entspricht.

In der 1. Steuergruppe ist dieser Beitrag auf die Hälfte, also elf Prozent reduziert.

(10 Leute, durchschnittlich: 4.70/5)

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