Deutsches Zentrum Ahrens & Schwarz

Rechtshilfe in allen Belangen

+380 97 947 0991
uarude

Ehevertrag

Bei binationalen Ehen mit deutschen und ukrainischen Beteiligten ist der Abschluss eines Ehevertrages in der Ukraine zu empfehlen.

Bei unterschiedlichen Nationalitäten gilt in der Regel das Recht des Aufenthaltslandes. Durch eine ehevertragliche Regelung, welches Recht Anwendung findet, kann die Scheidung manchmal vereinfacht durchgeführt werden.

In Eheverträgen werden in der Regel der Güterstand und die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung der Ehe, Ausgleich von Rentenansprüchen sowie Regelungen zum Unterhalt getroffen.

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. Rechtsgrundlage ist § 1408 BGB. Geregelt werden oftmals:
  • Güterstand, §§ 1363 ff. BGB (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
  • Versorgungsausgleich
  • nachehelicher Unterhalt
  • Erbausgleich § 2276 Abs. 2 BGB

Auch in der Ukraine ist ein Ehevertrag ein probates und weitverbreitetes Mittel, um die ehelichen und nachehelichen Vermögensverhältnisse zu regeln und somit üblich. Ein in der Ukraine abgeschlossener Ehevertrag eignet sich besonders bei binationalen Ehen mit deutschen und ukrainischen Beteiligten.

Ein in der Ukraine geschlossener Ehevertrag ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig. Er muss zwar nach deutschem Recht notariell beurkundet sein. Bei im Ausland geschlossenen Eheverträgen reicht es aber aus, dass diese, der am Ort des Vertragsabschlusses vorgeschriebenen Form entsprechen. In der Ukraine ist dazu wie in Deutschland auch, die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Damit genügt ein vor einem ukrainischen Notar abgeschlossener Ehevertrag auch deutschen Rechtsansprüchen, wenn er gemäß der in der Ukraine vorgeschriebenen Form vorschriftsmäßig abgeschlossen wurde.

Genau darauf ist bei Abschluss des Ehevertrages zu achten. Der Ehevertrag kann von einem Deutschen in der Ukraine zum Beispiel nur formgültig abgeschlossen werden, wenn bei Unterzeichnung ein dafür qualifizierter Dolmetscher mit ukrainischem Hochschuldiplom anwesend war und dem ausländischen Partner der Inhalt übersetzt wurde. Diese Anwesenheit des Dolmetschers wird protokolliert. Weiter muss ein sogenannter Identifikationscode, erteilt durch das Finanzamt der Ukraine, vorhanden sein. Darüber hinaus muss der Ehevertrag zusätzlich in das Notariatsregister eingetragen sein.

Nur wenn alle diese Anforderungen erfüllt sind, ist der Ehevertrag in der Ukraine und damit auch mit Wirkung in Deutschland formgültig geschlossen.

Besonders anzuraten ist der Abschluss eines Ehevertrages in der Ukraine, wenn Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen in der Ukraine vorhanden sind.

Immobiliengeschäfte, also Käufe und Verkäufe sind von Verheirateten nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners gültig abzuschließen. Ein Ehevertrag kann die Zustimmung ersetzen.

Rechtsinhaltlich darf der Ehevertrag keinem deutschen Recht widersprechen, damit er in Deutschland seine Wirkung entfaltet. Das bedeutet, ein Vertrag würde dann nicht gültig sein, wenn er Regelungen trifft, die mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar ist.

Es muss also darauf geachtet werden, dass der Vertrag vollumfänglich mit den deutschen Reglungen vereinbar ist. In der Praxis haben ukrainische Eheverträge ganz ähnliche Inhalte. Gütertrennung, Ausschluss der Zugewinngemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft sind üblich. Ebenso der Ausschluss nachehelichen Unterhalts und Renten- und Versorgungsregelungen.

Bei geschlossener Ehe oder bei mehr als fünf Jahren bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft entsteht automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Ein Immobilien- oder Unternehmensverkauf ist ohne Zustimmung des Ehepartners nicht möglich.

Auch dazu werden Eheverträge geschlossen. Ist darin die Gütertrennung vermerkt, ersetzt der Ehevertrag die Zustimmung des Ehepartners und wird beim Abschluss zum Beispiel eines entsprechenden Immobiliengeschäfts vorgelegt.

Damit der Ehevertrag vollumfänglich in Deutschland bestand hat, darf er nicht gegen deutsche Rechtsnormen verstoßen. Eheverträge unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Grenzen findet die Vertragsfreiheit, wenn eine der Regelungen:
  • gegen ein gesetzliches Verbot verstößt
  • sittenwidrig ist
  • zulasten Dritter geht (Kinder)

Der Vertrag darf dem Sinn und Grundgedanken der Ehe nicht zuwiderlaufen.

Scheidungsvoraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, sind gesetzlich zwingend geregelt. Der Scheidungsantrag darf nicht unter Bedingungen gestellt werden (Scheidung nur bei Ehebruch).

Sittenwidrig ist ein Vertrag, wenn der wirtschaftlich stärkere Teil den Ehepartner einseitig benachteiligt, wie im Fall von Krankheit, Alter, Schwangerschaft oder Mittellosigkeit.

Außerdem können die Vertragsparteien nicht im Voraus auf Kindesunterhalt verzichten, da der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht. Ein einseitiger Verzicht zulasten des Kindes in einem Ehevertrag ist daher nicht möglich.

Ein Ehevertrag kann in der Ukraine, vor- oder während der Ehe abgeschlossen werden.

Soll der Ehevertrag vor der Heirat abgeschlossen werden, muss die Eheschließung aber zumindest beim Standesamt angemeldet sein. Beim Notar muss eine Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung bei der Beurkundung des Ehevertrages vorgelegt werden. Ansonsten ist er angreifbar, weil nicht formgültig geschlossen, selbst wenn der Notar den Ehevertrag beglaubigt. Dies ist auch so, wenn der ukrainische Ehevertrag in Deutschland Gültigkeit haben soll. Aus eben diesem Grund wäre er auch in Deutschland dann angreifbar. Gleiches gilt, wenn der deutsche Ehepartner keinen ukrainischen Identifikationscode besitzt. Um derartige Fehlerquellen auszuschließen, sollte immer ein auf internationales Familienrecht spezialisierter, erfahrener Fachanwalt hinzugezogen werden.

Einen Ehevertrag kann jeder ukrainische Notar beurkunden. Kennt oder beachtet er aber nicht die deutschen gesetzlichen Reglungen, wird der Vertrag aber möglicherweise nicht seinen Zweck erfüllen, wenn es darauf ankommt und vor Gericht keinen Bestand haben.

Wir sind Ihnen jederzeit ´gerne beim Abschluss eines Ehevertrages behilflich und beantworten Ihnen gerne alle Fragen hierzu. Sie können den Vertrag direkt bei uns abschließen.

Wir erledigen alle dazu notwendigen Dinge, von der Beschaffung eines Identifikationscodes, über den Entwurf, die notarielle Beurkundung, Eintragung im Register, Apostillierung und Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher und gewährleisten damit das höchstmögliche Maß an Rechtssicherheit.

^