Oft kommt es vor, dass weitere Erwachsene, Familienangehörige von ukrainischen Staatsbürgern nach Deutschland nachziehen sollen, wie zum Beispiel Eltern und Schwiegereltern.
Dies ist im deutschen Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen. Der Regelfall ist nur Kindernachzug minderjähriger Kinder und der Ehegattennachzug.
Dennoch gibt es hier praktikable Möglichkeiten auch einen Familiennachzug von Erwachsenen außerhalb der Kernfamilie legal im Rahmen des Aufenthaltsrechts zu realisieren.
Relevant ist hier der § 36, Abs. II Aufenthaltsgesetz. Es muss in diesem Fall jeweils ein besonderer und außergewöhnlicher Härtefall individuell vorliegen und auch nachgewiesen werden.
Dies ist insbesondere gegeben wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit, sowie psychische Not vorliegt und Abhilfe zum Beispiel nur durch eine Betreuung durch Angehörige in Deutschland möglich ist. Wenn ein Verbleib oder eine Pflege in der Ukraine nicht zumutbar ist, weil eine Verwurzelung der pflegenden Person in Deutschland vorliegt, sowie beispielsweise eine eheliche Lebensgemeinschaft der betreuenden Person der besonderen Schutzwirkung des Art. 6. GG unterliegt.
Dazu gibt es mehrere Grundsatzurteile unter anderem des OVG Brandenburg B 2.07. vom 30.03.07.
Der Aufenthalt muss finanziell abgesichert sein, die Unterbringung mit Wohnraum gesichert sein, sowie eine Krankenversicherung vorliegen. Letzteres ist kein Problem, da hier ein Anspruch auf Aufnahme besteht.
Das Visaverfahren ist dabei kompliziert und es muss in der Regel von einer längeren Verfahrensdauer als beim „normalen“ Familiennachzug ausgegangen werden. Auch werden behördenseitig in der Regel zum Beispiel medizinische Gutachten verlangt.
Wir haben sehr viele derartige Verfahren positiv zum Abschluss gebracht, sodass wir hier über ein erhebliches Erfahrungswissen verfügen.
Wir sind gerne bereit sie in diesbezüglichen Fragen zu beraten und gegebenenfalls für sie durchzuführen.