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Jüdische Emigration / Kontingentflüchtlingsverfahren

Seit 1991 haben jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die Möglichkeit, als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland einzureisen. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991, nach dem das HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung findet. Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Juden aus der UdSSR außer Estland, Lettland und Litauen werden nach § 23 (2) AufenthG aufgenommen.

Nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind zwischen 1991 und 2004 insgesamt 219.604 jüdische Zuwanderer nach Deutschland gekommen. Im Jahr 2004 wanderten 11.208 jüdische Zuwanderer zu, womit sich der abnehmende Trend weiter fortsetzte. Zum Vergleich: In diesem Zeitraum sind rund 1,9 Millionen deutsche Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland eingewandert. Nach dem Ausländerzentralregister, Stand April 2005, hielten sich 113.692 Kontingentflüchtlinge in Deutschland auf, die nach dem 1. Januar 1991 eingewandert sind. Von diesen Kontingentflüchtlingen, die 76 verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, stammten 111.811 Personen aus den baltischen und den GUS-Staaten, den Herkunftsländern der jüdischen Zuwanderer (Estland, Lettland, Litauen, Moldawien/Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland/Belarus, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenien/Turkmenistan und Usbekistan).

Dass die Zahl der sich derzeit in Deutschland aufhaltenden Kontingentflüchtlinge aus den GUS-Staaten niedriger ist als die Zahl der jüdischen Zuwanderer insgesamt, dürfte nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge darauf zurückzuführen sein, dass ein Teil inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Möglich sei auch, dass ein Teil der jüdischen Zuwanderer Deutschland wieder verlassen hat.

Nach den geltenden Regelungen aus dem Erlass des Auswärtigen Amtes an die Auslandsvertretungen vom 25. März 1997 sind Personen zuwanderungsberechtigt, die selbst jüdischer «Nationalität» sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. (In den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gilt, anders als in Deutschland, jüdisch als Nationalität im Sinne von Volkszugehörigkeit und wurde so auch in Personenstandsdokumente eingetragen. Jüdischer Nationalität zu sein hat nach sowjetischer Lesart demnach keinen Zusammenhang zu einer Religionszugehörigkeit und bedeutet auch nicht, dass sich jemand dem Judentum zugehörig fühlt.) Nach Angaben der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland ist die Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden in Deutschland von 29.089 im Jahr 1990 auf 102.472 im Jahr 2003 angestiegen. Dieser Zuwachs der Mitgliederzahl ist vorwiegend auf die Zuwanderung aus den GUS-Staaten bzw. der ehemaligen Sowjetunion zurückzuführen.

Voraussetzungen:

Aufgrund eines Beschlusses der Innenminister der Bundesländer vom 18.11.2005 wurde das Verfahren zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland neu geregelt. Das Bundesministerium des Innern hat daraufhin mit Anordnung vom 24.05.2007 folgende Aufnahmevoraussetzungen für das Antragsverfahren festgelegt:
  1. Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten
  2. Nachweis der jüdischen Abstammung über Personenstandsurkunden von vor 1990
  3. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat des Goethe Institutes mindestens nach Stufe A1 (einfache Grundkenntnisse). Hiervon ausgenommen sind Antragsteller, die vor dem 01.01.1945 geboren wurden sowie Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Nachweise hinsichtlich des schulischen und beruflichen Werdegangs, die eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland erwarten lassen.
  5. Glaubensbekenntnis zu keinem anderen als dem jüdischen Glauben
  6. Bestätigung der Aufnahmefähigkeit in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland durch die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden bzw. durch die Union der Progressiven Juden in Deutschland. Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder, die selbst nicht jüdischer Abstammung sind bzw. diese nicht wie gefordert nachweisen, können in den Antrag des Hauptantragstellers mit einbezogen werden. Die Ehe muss mindestens drei Jahre bestehen.

Unsere Leistungen für Sie:

Die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren haben sich aus unserer langjährigen Erfahrung, als sehr kompliziert erwiesen. Eine Beratung zum Aufnahmeverfahren als jüdischer Kontingentflüchtling sollte unbedingt vor Antragstellung erfolgen. Viele Antragsablehnungen sind nur auf mangelnde Information der Antragsteller zurückzuführen. Ein einmal abgelehnter Antrag ist nur sehr schwer erfolgreich anfechtbar.

Unsere Hilfe umfasst unter anderem Beschaffung, Vollständigkeitsprüfung und Übersetzung der benötigten Dokumente. Antragsausfüllung und Information zum Verfahren. Wenn Sie sich entschieden haben einen Antrag auf jüdische Emigration zu stellen, oder einen Ablehnungsbescheid auf einen bereits früher gestellten Antrag erhalten haben, sprechen sie mit uns, wir sind kompetent, rund um alle Fragen zur jüdischen Emigration und führen das gesamte Aufnahmeverfahren mit ihnen durch.

Unsere Leistungen

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