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Namensänderung bei Eheschließung

Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Familiennamen zum Ehenamen bestimmen; andernfalls führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Familiennamen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 S. 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten.

Hat einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten, können die Ehegatten in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes ihre künftig zu führenden Familiennamen auch nach dem Recht desjenigen Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Hierdurch wird ausländisches Namensrecht maßgeblich.

Ein einmal bestimmter Ehename kann bis zur Beendigung der Ehe nicht mehr widerrufen werden.

Im Inland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Deutsche Behörden – insbesondere die Standesämter – und Gerichte wenden grundsätzlich auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, dem der Ausländer angehört (Art. 10 EGBGB).

Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist. In diesem Falle können die Ehegatten für den Ehenamen das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört. Damit wird insoweit ausländisches Recht maßgeblich. Sind beide Ehegatten Ausländer, können sie anstelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Nach ukrainischem Recht kann der Familienname des Mannes, der Frau oder ein Doppelname aus beiden gewählt werden. Es können auch die alten Namen beibehalten werden.

Ergibt sich durch die Namenswahl nun eine Veränderung des Namens des ukrainischen Ehepartners, muss der Name in den Ausweispapieren und anderen Unterlagen geändert bzw. eingetragen werden.

Dazu müssen in der Regel zunächst mindestens folgende Dokumente in folgenden Schritten neu beantragt werden.

1. Neubeantragung eines Inlandspasses bzw. der Plastikidentitätskarte

Der neue Inlandspass (Innere Pass) wird ab 1. November 2016 durch die neue Identitätskarte aus Plastik ersetzt. Diese ist neu zu beantragen, wenn sich der Familienname, zum Beispiel durch Heirat ändert. Zuständig dafür ist als ausstellende Behörde die Passstelle am Meldeort (Zentrum für
administrative Dienstleistungen – ZNAP oder Staatlicher Migrationsdienst).

Aber auch in Kiew ist die Beantragung für die gesamte Ukraine möglich.

Die Beantragung eines Termins ist auch mit Vollmacht möglich.

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Heiratsurkunde (bei ausländischen Urkunden, mit Apostille+in der Ukraine gefertigter Übersetzung)
  • bisheriger Identifikationscode
  • alter Inlandspass (innerer Pass)
  • wenn vorhanden Reisepass
  • Meldebescheinigung oder Auszug aus dem Hausbuch
  • Passfotos

Die Ausstellung dauert 30 Tage, ist aber auch beschleunigt in 3-5 Tagen möglich.

2. Neubeantragung eines Identifikationscodes

Danach muss ein neuer Identifikationscode beantragt werden. Dies ist beim jeweiligen Steueramt am Meldeort oder in Kiew für die ganze Ukraine möglich.

Dies ist auch mit Vollmacht möglich.

Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:
  • neuer Inlandspass (innerer Pass) / Identifikationskarte
  • alter Identifikationscode
  • Heiratsurkunde

Die Ausstellung dauert von einem Tag, bis zu einer Woche.
Danach wird der neue Identifikationscode erteilt.

3. Neubeantragung eines Reisepasses

Hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • neuer Inlandspass (innerer Pass) / Identifikationskarte
  • neuer Identifikationscode
  • alter Reisepass
  • Heiratsurkunde

Die Ausstellung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen möglich.

Antragsteller müssen persönlich zur Beantragung erscheinen und die Abholung des Reisepasses ist mit Vollmacht möglich.

Wir sind in der Lage ihnen bei allen diesen Schritten behilflich zu sein und den gesamten Prozess zu beschleunigen, sodass es möglich ist, die Zeit zwischen Heirat und Visumserteilung dazu zu nutzen, die Personendokumente entsprechend zu ändern und keine unnötigen Wartezeiten oder Fehler in Kauf zu nehmen. Eine zweite Einreise in die Ukraine zur Namensänderung ist damit also nicht erforderlich.

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