Deutsches Zentrum Ahrens & Schwarz

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Beantragung eines deutschen Reisepasses bei Kindern / Neugeborenen

выдача немецкого загранпаспорта для детей / видача німецького закордонного паспорта для дітей / deutscher Reisepass für Kinder

Die Passbeantragung muss persönlich erfolgen, das heißt Vater, Mutter und Kind müssen persönlich in der Botschaft anwesend sein. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, genügt die persönliche Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. In diesem Fall muss ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden (zum Beispiel Gerichtsbeschluss oder Bescheinigung nach Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine).

  • Passantrag
  • zwei aktuelle Passfotos des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • gültige Inlands-/Reisepässe der Mutter und des Vaters
  • gegebenenfalls standesamtlicher Registerauszug aus dem Geburtenregister bei nicht verheirateten Eltern
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern (auch bei Vorehen)
  • gegebenenfalls Scheidungsurkunde
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des Ehepartners
  • gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.)
  • gegebenenfalls deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes

Alle ausländischen Urkunden müssen mit Apostille und Übersetzung versehen sein.

I. Erklärung zur Namensführung des Kindes

Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Namensführung des Kindes kann daher nicht ohne weiteres aus der ukrainischen Geburtsurkunde übernommen werden. Nach deutschem Namensrecht gilt folgendes:

  • Kinder von Eltern, die bei Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
  • Führen Vater und Mutter keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie vor der Passausstellung unter Umständen eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgeben.

Führt das deutsche Namensrecht nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kommt gegebenenfalls eine Rechtswahl in das Heimatrecht eines Elternteils (z. B. in das ukrainische Namensrecht) in Frage. Sollte in Ihrem Fall eine Namenserklärung erforderlich sein, können Sie diese in der Botschaft abgeben gleichzeitig mit dem Passantrag.

II. Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland

Es besteht die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Erklärung zur Namensführung (Punkt I wäre also gleich miterledigt). Die vorzulegenden Unterlagen sind auch hier identisch mit denen für die Passbeantragung. Sie sind nicht verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen.

Wir sind gerne bereit ihnen bei allen rechtlichen und organisatorischen Fragen auf diesem Gebiet behilflich zu sein. Dies kann insbesondere Dokumentenbeschaffung, Apostillierung und Übersetzungen umfassen.

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