Rechtsgrundlage ist § 21 Aufenthaltsgesetz.
In Deutschland ist es wie in den meisten Ländern möglich, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Investitionen zu erhalten. Geregelt ist das in §21 Aufenthaltsgesetz.
Derartige Investitionen können auch im Immobilienbereich getätigt werden.
Selbstständige, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft können nach § 21 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung ihres Unternehmens in Deutschland erhalten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) von juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaft), wenn sie am unternehmerischen Risiko der Firma beteiligt sind. Das Gesetz verlangt für die Erteilung ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.
Mindestinvestitionssummen oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen verlangt das Gesetz ab Sommer 2012 nicht mehr. Allerdings orientiert man sich daran, bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses immer noch.
Entscheidend sind eine gute Unternehmensidee und ein Konzept, das sich bei Analyse der Marktsituation als tragfähig und finanzierbar erweist. Eine gute Qualifikation des Unternehmers, positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Beiträge zu Innovation und Forschung sind förderlich. Unternehmer, die älter als 45 Jahre sind, müssen außerdem eine “angemessene” Altersversorgung nachweisen. Die Ausländerbehörde beteiligt vor einer Entscheidung weitere Stellen. So gibt zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Gutachten ab, ob Interesse an der Unternehmensgründung besteht. Es ist daher empfehlenswert, einen Business- und Finanzplan gründlich vorzubereiten. War das Unternehmen nach drei Jahren erfolgreich, so kann eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach Ermessen erteilt werden. Nach fünf Jahren besteht hierauf ein Rechtsanspruch.
Ablauf der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Selbstständigen Beschäftigungsaufnahme oder Unternehmensgründung für Ukrainer
Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.
Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie D zum Daueraufenthalt.
Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.
Vertretung ist nicht möglich.
Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren
- Reisepass mit zwei Kopien
- drei Passbilder
- Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses
- Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit
- Businessplan/Geschäftskonzept
- Handelregisterauszug
- Lebenslauf
- Nachweis der Alterssicherung für Antragsteller, die älter sind als 45 Jahre. Durch eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Vorlage des Angebotes einer privaten Rentenversicherung).
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Krankenversicherung in Deutschland zum Daueraufenthalt. (Sozialversicherung)
Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.
Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.
Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.
Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.
Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.