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Internationaler Personalaustausch und Auslandsprojekte

виды на жительство (ВНЖ) в Германии / види на проживання (ВНЖ) в Німеччині / Aufenthaltserlaubnis Deutschland

Rechtsgrundlage ist § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Beschäftigungsverordnung.

International tätige Unternehmen können im Rahmen eines Personalaustausches Mitarbeiter aus Drittstaaten in denen sie eine Niederlassung unterhalten, die ausländischen Mitarbeiter dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland beschäftigen.

Die Arbeitsagentur muss hier zustimmen, allerdings findet keine Vorrangprüfung statt.

Es wird also nicht geprüft ob deutsche Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen.

Ein durch anabin anerkannter Hochschulabschluss ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Zustimmung kann nach privilegierten Gesichtspunkten für bis zu drei Jahre erteilt werden, wenn

1. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung – internationaler Personalaustausch
die Mitarbeiter als Fachkräfte, welche eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, im Rahmen des Personalaustausches innerhalb des international tätigen Unternehmens in Deutschland tätig werden sollen

oder

2. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung – Auslandsprojekte
eine Tätigkeit im inländischen Unternehmensteil der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter zur Durchführung eines Auslandsprojektes unabdingbar erforderlich ist, der Mitarbeiter bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt.

Benötigte Unterlagen zur Beantragung Vorabzustimmung sind:

  • Formblatt Stellenbeschreibung
  • Reisepasskopie
  • Diplomkopie mit Anhang
  • Lebenslauf

gegebenenfalls zusätzlich:

  • Liste namentlicher Mitarbeiterentsendungen (bei Personalaustausch)
  • ausführliche Projektbeschreibung (bei Auslandsprojekten)
  • aktueller Geschäftsbericht/Übersicht Unternehmensverbund
  • legitimierende Vollmacht (wenn ein Vertreter, wie eine Anwaltskanzlei oder eine Unternehmensberatung mit der Antragstellung beauftragt ist).

Wenn die Vorabzustimmung vorliegt, kann ein Visumsantrag bei der deutschen Botschaft gestellt werden.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren
  • Reisepass mit zwei Kopien
  • drei Passbilder
  • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien
  • Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien
  • Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien
  • Gleichwertigkeitsbescheid des Berufsabschlusses
  • Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme
  • Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

(7 Leute, durchschnittlich: 4.43/5)

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