Rechtsgrundlage ist § 17a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung.
Dies ist vor allem relevant vor einer geplanten Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen, wie Arzt oder Apotheker, Krankenpfleger, Altenpfleger usw., in denen eine Berufserlaubnis oder bestimmte geregelte Qualifikation oder ein Nachweis darüber erforderlich ist, dass dieser Beruf ausgeübt werden darf.
Hierzu ist ein Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle nötig, in der Regel des Regierungspräsidiums aus Deutschland, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erlaubnis zur Berufsausübung notwendig sind.
Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage. Daraus müssen genaue Angaben über Art, Inhalt und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Höhe der Vergütung hervorgehen. Die Vergütung muss angemessen sein. Mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Wenn nicht im Vertrag geregelt, zusätzlich dazu Informationen über den Ablauf der Anpassungsmaßnahme.
Hier ist der Vorteil, dass bereits in der Anpassungs- bzw. Anerkennungsphase im Beruf unter Aufsicht gearbeitet werden kann.
Ablauf der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur beruflichen Anerkennung oder Anpassungsmaßnahmen für Ukrainer
Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.
Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie D zum Daueraufenthalt.
Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.
Vertretung ist nicht möglich.
Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren
- Reisepass mit zwei Kopien
- drei Passbilder
- Stellungnahme oder Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, in der Regel des Regierungspräsidiums aus Deutschland, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erlaubnis zur Berufsausübung notwendig sind (im Original).
- Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien. Daraus müssen genaue Angaben über Art, Inhalt und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Höhe der Vergütung hervorgehen. Die Vergütung muss angemessen sein. Mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Wenn nicht im Vertrag geregelt, zusätzlich dazu Informationen über den Ablauf der Anpassungsmaßnahme.
- Wenn noch keine Fachsprachenprüfung vorliegt: Original der Kursbuchung des Fachsprachenkurses mit Angabe der Wochenstunden (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr.
- Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses.
- Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit.
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts von mindestens 720 € pro Monat ist zu erbringen. Entweder durch:
- eine förmliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz,
oder - durch Einzahlung der erforderlichen Summe auf ein Sperrkonto in Deutschland.
oder - Gehaltszahlungen, welche durch die betriebliche Weiterbildung erzielt werden oder durch eine von der Bildungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erbracht werden.
- eine förmliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz,
- Krankenversicherung zur Einreise
Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.
Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.
Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.
Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.
Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.