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Adoption eines ukrainischen Kindes

Выезд детей за границу / Виїзд дітей за кордон / Kindernachzug

Für Kinder, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, bedeutet die Adoption ein Leben in einer neuen Familie. Umgekehrt stellt die Adoption auch für Kinderlose eine Möglichkeit dar, eine eigene Familie zu gründen und dadurch einem Kind ein Leben in einer Familie zu ermöglichen. Häufig ist auch die Adoption nach Heirat durch den neuen Ehepartner.

Wir betreuen sie umfassend während des gesamten Adoptionsprozesses in Deutschland und der Ukraine. Mit einer internationalen Adoption sind meist viele Fragen und Unsicherheiten verbunden. Wir können ihnen alle Fragen kompetent beantworten.

Das Adoptionsrecht der Ukraine ist gemäß dem Änderungsgesetz vom 26. Dezember 2002 seit dem 1. Januar 2004 in Abschnitt IV, Kapitel 18, Artikel 207 ff. des neuen Familiengesetzbuches vom 10. Januar 2002 geregelt. Die letzte Änderung des Familiengesetzes erfolgte mit Gesetz vom 1. Juni 2010, in Kraft seit dem 30. Juni 2010.

Die Adoption nach ukrainischem Recht kann als Volladoption bezeichnet werden, da ausdrücklich Rechtsbeziehungen zu den Verwandten der Annehmenden entstehen.

Das internationale Privatrecht der Ukraine sieht im Gesetz über das internationale Privatrecht vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert im Jahr 2010, vor, dass die Wirkungen der Annahme eines Kindes sich nach dem Personalstatut des Annehmenden richten.

Hiesigen Erfahrungen nach wird das internationale Privatrecht von den ukrainischen Gerichten beim Ausspruch von Adoptionen aber nicht berücksichtigt, und werden Adoptionen mit den Wirkungen des nationalen ukrainischen Rechts ausgesprochen. Die Anerkennung der Adoptionen erfolgt mit den Wirkungen, die das entscheidende Gericht der Adoption beigemessen hat.

Die Ukraine hat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption noch nicht ratifiziert.

Gemäß dem Artikel 211 des Familiengesetzbuches darf nur eine geschäftsfähige Person im Alter von mindestens 21 Jahren ein Kind adoptieren, es sei denn, der Adoptivbewerber ist mit dem Kind verwandt. Ein Adoptivelternteil darf nur eine Person sein, die mindestens 15 Jahre älter als das zu adoptierende Kind ist.

Außerdem darf ein Kind ukrainischer Staatsangehörigkeit gemäß des Artikels 24 des ukrainischen Kinderschutzgesetzes nicht durch einen unverheirateten Ausländer adoptiert werden, es sei denn, der Ausländer ist mit dem Kind verwandt.

Adoptionen sind in der Ukraine nur möglich, wenn mindestens ein Elternteil das Sorgerecht/Elternrecht bereits verloren hat, bzw. es gerichtlich entzogen wurde. Auch in diesen Angelegenheiten helfen wir ihnen kompetent weiter.

Zunächst muss ein positives Adoptionsgutachten der ukrainischen Behörde für Jugendschutz vorliegen. Danach wird über die Adoption durch Gerichtsbeschluss entschieden.

Der Ablauf in der Ukraine ist dabei wie folgt:

Ausländer, welche das Kind, welches in der Ukraine wohnhaft ist, adoptieren möchten, reichen beim Ministerium für Sozialpolitik einen Antrag ein, der folgende Dokumente enthält:

Dem schriftlichen Antrag auf Adoption sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Antrag zur Registrierung als Adoptionskandidat (notariell beglaubigt);
  2. Kopie des Passes oder eines anderen Dokuments, das die Person bestätigt (drei Exemplare);
  3. Gutachten der zuständigen deutschen Behörde (bitte erkundigen Sie sich beim Jugendamt an Ihrem Wohnort) über die Adoptionseignung des Antragstellers mit Angaben von Adresse, Wohnverhältnisse (Schlafzimmeranzahl, Vorhandensein der Wohnbedingungen für das Kind), biografischen Angaben der Adoptiveltern und Familienzusammensetzung (Anzahl der Personen, die mit dem Antragssteller zusammenwohnen, Verwandtschaftsgrad, Vorhandensein der eigenen Kinder), sowie Einstellung der Antragssteller zur Adoption. Der Sozialbericht soll auch Empfehlungen in Bezug auf die Anzahl, das Alter und den Gesundheitszustand der Kinder beinhalten, die vom Antragsteller adoptiert werden können. Wenn dieser Sozialbericht von einer nicht staatlichen Behörde ausgestellt wird, ist eine staatliche Lizenz zur Ausübung deren Tätigkeit beizufügen;
  4. Bewilligung der zuständigen deutschen Behörde zur Einreise und zum ständigen Wohnsitz des Adoptivkindes;
  5. notarielle Verpflichtung der Adoptiveltern (in zwei Exemplaren), mit folgendem Inhalt:
    1. das Kind innerhalb eines Monats nach der Einreise ins Adoptionsland bei der zuständigen ukrainischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung anzumelden (mit Anschrift der Vertretung);
    2. dem Kind bis zum 18. Lebensjahr die ukrainische Staatsangehörigkeit zu behalten;
    3. die konsularische oder diplomatische Vertretung der Ukraine mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Jahre nach der Adoption und danach einmal in drei Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über die Wohnbedingungen und den Gesundheitszustand des adoptierten Kindes laut vorgeschriebener Form zu benachrichtigen;
    4. einem Mitarbeiter der konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Ukraine zu ermöglichen, mit dem Kind zu kommunizieren;
    5. Änderung des Wohnsitzes zu melden.
  6. notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Ehegatten zur Adoption des Kindes (bei Adoption durch nur einen Ehegatten), soweit nichts anderes vom Gesetz vorgesehen ist.
  7. Von der Ausstellbehörde bzw. notariell beglaubigte Gehaltsbescheinigung für die letzten sechs Monate oder die Kopie der Einkommenserklärung vom Vorjahr;
  8. notariell beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister (in zweifacher Ausfertigung);
  9. Gesundheitszeugnisse beider Adoptiveltern in vorgeschriebener Form;
  10. Führungszeugnis beider Adoptiveltern;
  11. notariell beglaubigte Kopie des Dokuments, welches das Eigentums- oder Nutzungsrecht auf die Wohnung nachweist (mit Angaben von Gesamt- und Wohnfläche und Zimmeranzahl);
  12. notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung des ausländischen Antragstellers zur Einholung von Informationen über ihn selbst beim Interpol-Generalsekretariat und bei den Rechtsschutzbehörden seines Wohnsitzlandes (in zwei Exemplaren).

Die Gültigkeitsdauer der oben genannten Unterlagen beträgt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum, soweit nichts anderes von den deutschen Gesetzten vorgesehen ist, was in diesem Fall in den Unterlagen zu vermerken ist. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Ministerium müssen sie noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Die Adoption von Kindern ukrainischer Staatsangehörigkeit durch Ausländer, die mit einem® ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und ständig in der Ukraine wohnhaft sind, erfolgt gemäß der Adoptionsverfahrensordnung für ukrainische Staatsangehörige.

Die Ordnung und Bedingungen von Terminen zum Einreichen von Adoptionsanträgen für die im Ausland wohnenden ukrainischen Staatsbürger und Ausländer, die ein Kind in der Ukraine zu adoptieren wünschen, werden vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine bestimmt.

Das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine bearbeitet innerhalb von 20 Arbeitstagen die Adoptionsanträge von den im Ausland wohnenden ukrainischen Staatsbürgern und Ausländern, die ein Kind in der Ukraine zu adoptieren wünschen, und überprüft die beigefügten Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit den Gesetzesanforderungen.

Bei einem positiven Entscheid registriert das Adoptionsdepartement den Antragsteller als Adoptionskandidaten, indem es dessen Daten ins Adoptionskandidatenregister einträgt.

Bei einer Verweigerung der Registrierung wird dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zusammen mit den von ihm eingereichten Unterlagen gesendet bzw. ausgehändigt. Ein Grund für eine Registrierungsverweigerung kann die Nichtübereinstimmung von Unterlagen mit den oben genannten Anforderungen, nicht ordnungsgemäß beglaubigte Korrekturen in den Unterlagen, Nichtübereinstimmung der Übersetzung mit dem Originalinhalt sein.

Einsichtnahme von Adoptionskandidaten in die Informationen über die Kinder, die adoptiert werden können, sowie Ausstellung von Unterlagen zum Kennenlernen eines Kindes wird ausschließlich vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine vollzogen.

Adoptionskandidaten haben das Recht, sich mit den Informationen über Kinder, die adoptiert werden können, dreimal (einschließlich Wiederholungstermine) vertraut zu machen – unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeitsdauer ihrer Unterlagen am Termindatum beim Adoptionsdepartement mindestens einen Monat beträgt.

Die Adoption eines ukrainischen Kindes erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Ggemäß der vom Gesetz vorgeschriebenen Ordnung sind Adoptiveltern verpflichtet:

  • das Kind von einer Anstalt bzw. Erziehungsfamilie in Anwesenheit eines Vertreters des Dienstes für Kinderangelegenheiten nach der Vorweisung der Kopie vom Gerichtsentscheid über die Adoption persönlich abzuholen;
  • das Kind innerhalb von einem Monat nach der Adoption ins Konsularregister bei der konsularischen Einrichtung oder diplomatischen Vertretung der Ukraine in ihrem Wohnsitzland eintragen zu lassen;
  • den Vertretern der konsularischen Einrichtung oder diplomatischen Vertretung einen Kontakt mit dem Kind sowie Aufsicht über dessen Lebens- und Erziehungsbedingungen zu ermöglichen;
  • Berichte an die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung der Ukraine über die Lebensbedingungen und den Gesundheitszustand einmal im Jahr innerhalb von den ersten drei Jahren und einmal in drei Jahren bis zum 18. Geburtstag des Kindes zu gewähren.
  • Die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung, die die Aufsicht über die Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes hat, über jede Wohnortsänderung des Kindes zu benachrichtigen.

Für die Adoption eines außerhalb der Ukraine wohnhaften Kindes ukrainischer Staatsangehörigkeit wenden sich ukrainische Staatsbürger und Ausländer an die konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung der Ukraine im Wohnsitzland des Kindes.

Dem Adoptionsantrag sind zusätzlich zu den in den Punkten 2, 3, 5-11 (siehe oben) verzeichneten folgende Unterlagen beizufügen:

  1. für ein Waisenkind: Todesurkunden oder Bescheinigung vom Zivilstandsamt über den Tod der Eltern;
  2. für ein Kind, dessen Eltern das Elternrecht entzogen worden ist oder die für spurlos verschwunden bzw. geschäftsunfähig erklärt worden sind – ein Gerichtsurteil;
  3. für das Kind, dessen Eltern für tot erklärt worden sind – eine aufgrund eines Gerichturteils vom Zivilstandsamt ausgestellte Todesurkunde oder Todesregisterauszug;
  4. für ein Kind, dessen Eltern unbekannt sind, für ein ausgesetztes, gefundenes Kind – ein Akt über ein in der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik verlassenes Kind, oder über ein Kind, dessen Eltern bzw. Verwandte darauf verzichtet haben, es abzuholen, oder über ein ausgesetztes oder gefundenes Kind (ausgestellt gemäß der vom Gesundheitsschutzministerium und Innenministerium festgelegten Form) und eine Bescheinigung (ausgestellt durch das Zivilstandsamt), welche bestätigt, dass die Eintragung über die Eltern des Kindes im Geburtsregister aufgrund des Entscheids einer Vormundschafts- und Pflegebehörde erfolgt ist.
  5. für ein Kind, das aus der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik nicht abgeholt wurde – ein Akt über ein in der Geburtsanstalt bzw. einer anderen Klinik verlassenes Kind, oder über ein Kind, dessen Eltern bzw. Verwandte darauf verzichtet haben, es abzuholen, oder über einen Findling oder gefundenes Kind (ausgestellt gemäß der vom Gesundheitsschutzministerium und Innenministerium festgelegten Form, mit Angaben von Dokumenten aufgrund deren die Informationen über die Mutter des Kindes eingetragen worden sind), eine Bescheinigung vom Zivilstandsamt über die Eintragung von Informationen zu den Eltern des Kindes ins Geburtsregister; sowie auch eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung der Mutter (beider Eltern) zur Adoption oder ein Gerichtsurteil über den Elternrechtentzug der Mutter (beiden Eltern) oder eine Bescheinigung von einer Innenbehörde darüber, dass der Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Mutter (beider Eltern) unbekannt ist.
  6. für ein Kind, dessen Eltern sich zur Adoption für einverstanden erklärt haben – eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.

Die Adoption eines außerhalb der Ukraine wohnhaften Kindes ukrainischer Staatsangehörigkeit erfolgt unter Voraussetzung der Erlaubnis vom Adoptionsdepartement.

Die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Unterlagen müssen apostilliert werden!

Dann wird ein Gutachten durch die Jugendschutzbehörde/Ministerium für Sozialpolitik erstellt.
Fällt dies positiv aus, kann bei Gericht der Antrag auf Adoption gestellt werden.

Wir sind ihnen gerne bei der Erstellung des Eignungsgutachtens in Deutschland und der Ukraine behilflich. Danach vertreten wir sie auch gerne im Gerichtsprozess.

Dies kann weitgehend mit Vollmacht geschehen. Später sind wir ihnen bei der Dokumentenbeschaffung/Bearbeitung und der Ausreise des Kindes behilflich.

Wir begleiten je nach Wunsch und Erfordernis, den gesamten Prozess oder Teilbereiche davon. Juristische Begleitung ist in jedem Fall erforderlich.

Detailliertere Informationen finden Sie auf unserer spezialisierten Seite zu Adoptionen.

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