Deutsches Zentrum Ahrens & Schwarz

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Widerspruch, Remonstration und Verwaltungsklage bei Visaablehnungen

Ein hoher Anteil der Visumsanträge wird abgelehnt, obwohl alle geforderten Unterlagen vorgelegt werden. Die Begründungen der Ablehnungen sind oft standardmäßig vorformuliert und für die Antragsteller manchmal nicht nachvollziehbar. Überhaupt ist das Visavergabeverfahren für unerfahrene oder erstmalige Antragsteller schwer verständlich und kompliziert. Viele Antragsteller klagen über Ablehnungen, obwohl sie die Merkblätter oder Instruktionen der Botschaft genau befolgt haben. Egal für welche Visakategorie (Besuchsreise / Geschäftsreise / Studienaufenthalt / Arbeitsaufnahme / Familienzusammenführung / Eheschließung / Kindernachzug etc.) Sie den Visumsantrag gestellt haben, stehen Ihnen nun vier Möglichkeiten offen:

1.Sie reagieren gar nicht und unternehmen nichts: Ihre gesamten Daten und die Ablehnung werden in der Visadatei des SIS gespeichert. Jede Botschaft eines Schengenvertragsstaates kann Ihre Visaablehnung in der EDV sehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten Sie nun auch in anderen Schengen-Staaten Visaablehnungen. Es hilft also auch nichts, wenn Sie einen neuen Reisepass beantragen, um zu vermeiden, dass man Ihren Ablehnungsstempel im Pass sehen kann. Dies ist, wie Sie leicht sehen, die allerschlechteste Variante, wenn Sie noch jemals ins europäische Ausland reisen wollen.

2. Stellung eines neuen Visumsantrages : Dies macht nur Sinn, wenn sich an den Umständen, welche zur Viasaablehnung geführt haben, etwas geändert hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass wiederum ein ablehnender Bescheid erteilt wird, ist sehr hoch. Außerdem müssen Sie erneut die Visagebühr bezahlen und die ganze Prozedur beginnt von Neuem, endet aber höchstwahrscheinlich und nach unserer Erfahrung in den allermeisten Fällen erneut mit einer Ablehnung. Hier handelt es sich um die zweitschlechteste Variante, da Sie den ablehnenden Bescheid der Botschaft wie auch im Falle zu 1, rein rechtlich akzeptiert haben.

3. Widerspruch gegen den Bescheid der Botschaft: Auch bekannt als Appellations- oder Remonstrationsverfahren. Durch Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde wird die Botschaft gebeten, selbst Ihre eigene Entscheidung erneut zu überprüfen. Für die Erhebung des Widerspruchs besteht für Visa der Kategorie C (Besuchsreisen, Geschäftsreisen etc.) eine Frist von einem Monat. Bei Ablehnungen der Kategorie D (Familienzusammenführung, Eheschließung, Kindernachzug, Studienvisa, Au-Pair, Visa über drei Monate, etc..) eine Frist von einem Jahr. Jedoch sollte schneller reagiert werden. Dies ist praktikabel, wenn die Botschaft offensichtliche Fehler in der Entscheidung unterlaufen ist oder wenn wichtige für die Entscheidung relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden.

Die Erfolgsquote im Widerspruchsverfahren hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die meisten Antragsteller lassen sich jedoch nicht juristisch vertreten oder beraten und versuchen Ihre Interessen selbst gegenüber der Botschaft wahrzunehmen, was aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage natürlich schwierig und für viele Antragsteller praktisch unmöglich ist. Vor Abfassung eines Remonstrationsschreibens, sollte man sich also auf jeden Fall von einem im deutschen Ausländer- und Aufenthaltsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Im Idealfall sollte man sogar einen Juristen mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Botschaft auch bereits im Remonstrationsverfahren betrauen. Bei inadäquaten Remonstrationen kann sich die Ausgangslage für Folgevisumsanträge deutlich verschlechtern. Der Vorteil ist hier die relativ schnelle Bearbeitungszeit.
Wir beraten Sie bei allen Arten von Visumsablehnungen und in allen Visakategorien und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Deutschen Botschaft und den Ausländerbehörden. Gern erstellen wir Ihnen auch Ihr Widerspruchsschreiben oder betreiben für Sie das Remonstrationsverfahren.

4. Einreichung einer Verwaltungsklage. Dies ist nach unserer Erfahrung das erfolgversprechendste Mittel bei allen Arten von Visaablehnungen und in allen Visakategorien. Dadurch erhöht sich für den Antragsteller die Transparenz der Entscheidungen ganz erheblich. Der Verfahrensablauf ist klar geregelt und ein unabhängiges Gericht beschäftigt sich mit der Entscheidung der Botschaft. Nicht etwa die Botschaft selbst, wie im Remonstrations- oder Widerspruchsverfahren. Seit Inkrafttreten des Europäischen Visakodexes haben Visaantragsteller einen Rechtsanspruch auf Visaerteilung und ein großer Teil der ablehnenden Visabescheide der Botschaft sind einfach rechtsfehlerhaft und nachlässig bearbeitet. Bei Verwaltungsklagen gegen Visaentscheidungen der Deutschen Botschaften wird eine der höchsten Erfolgsquoten aus allen Rechtsgebieten überhaupt erreicht. Teilweise wird sogar die Erfolgsaussicht der Sozialgerichtsbarkeit übertroffen. (derzeit über 50 Prozent). Außerdem ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich, das heißt bei hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit fallen keine Gerichtskosten an und die Rechtsanwaltsgebühren trägt teilweise oder in voller Höhe der Staat. Die Bedürftigkeit sowie die Erfolgsaussicht sind fast immer gegeben. Sollten wir das Verfahren für Sie gewinnen, trägt der Staat die Gerichtsgebühr und auch unser Rechtsanwaltshonorar. Dieses Vorgehen praktizieren wir bereits sehr erfolgreich seit vielen Jahren und es hat sich als die beste erfolgreichste Vorgehensweise im Falle von Visaablehnungen in allen Kategorien erwiesen. Für fast alle Visaangelegenheiten ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, deshalb muss auch dort der Klageantrag gestellt werden. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit mit unserer Hilfe juristisch gegen abgelehnte Visumsanträge vorzugehen. Eine entsprechende Prozessvollmacht kann sofort bei uns im Büro unterschrieben werden, oder wir senden sie Ihnen per E-Mail zu. Um alles weitere kümmern sich dann unsere Rechtsanwälte in Deutschland und in Kiew.

Unsere Leistungen hierbei umfassen:

  • Beratung.
  • Erstellung der Prozessvollmacht.
  • Ausfüllung und Stellung des Prozesskostenhilfeantrages.
  • Akteneinsicht in Ihre Visaakte bei der Botschaft und ggf. beim Ausländeramt und SIS.
  • Erstellung der Klageschrift.
  • anwaltliche Begleitung zu Vorsprachen in der Botschaft (2. Termin)
  • Vertretung vor Gericht.
  • anwaltliche Begleitung bei der Visumsabholung.
  • Geltendmachung Ihrer Kosten des Verfahrens gegenüber dem Außenministerium.

Der Vorteil der Einschaltung unserer Kanzlei liegt im besonderen darin, dass wir Sie auch hier vor Ort in Kiew vertreten können und nicht nur in Deutschland vor Gericht. Wir sind für sie jederzeit hier ansprechbar und können Sie auch bei allen Verfahren, nötigen Besuchen in der Botschaft begleiten oder vertreten. Hierzu sind so bislang keine deutsche und keine ukrainische Rechtsanwaltskanzlei in der Lage. Außerdem sind Visaangelegenheiten der Hauptschwerpunkt unserer Arbeit, sodass wir auf diesem Gebiet nicht nur über ein profundes Wissen, sondern auch über mehr praktische Erfahrung als die meisten anderen Anwälte in der Ukraine oder in Deutschland besitzen.

5. Beantragung eines Schengenvisums eines anderen Schengenstaats. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich ein Schengenvisum aus anderen Schengenstaaten als Deutschland zu beantragen und zu erhalten, auch wenn vorher Visaablehnungen vorlagen.

Dies ist möglich, da der europäische Visakodex in unterschiedlichen schengener Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt und angewendet wird.

Die Verwaltungspraxis ist in diesen Staaten anders als in Deutschland. Dies führt in der Praxis in einigen Ländern zu niedrigeren oder gar anderen Erteilungsvorraussetzungen als in Deutschland.

Dies gilt besonders für den Nachweis der Rückkehrbereitschaft und des Reisezwecks.

Liegt eine Visaablehnung aus Deutschland vor, kann bei Änderung der Reiseplanung also unter Umständen ein anderer Staat das Hauptreiseland werden. Deutschland kann bei Visaausstellung dann trotzdem mit diesem Visum dann trotzdem besucht werden.

Sie sollten sich aber in jedem Fall von uns beraten lassen, damit es nicht auch hier zu einer Visaablehnung oder gar einem Einreiseverbot kommt. Wir sind ihnen gerne bei der Beantragung eines derartigen Visums behilflich, sodass es in der Praxis nicht mehr zu einer Visaablehnung kommt. Der Vorteil ist hier auch die schnelle Erteilung des Visas. In der Regel wird das Visum, je nach Visumsart in circa ein bis zwei Wochen ausgestellt.

Dies geht also schneller als bei der Visaklage oder auch der Appellation.

Auch eine Kombination aus Appellation, und falls diese nicht zum Erfolg führt, Beantragung eines Schengenstaates aus einem anderen Schengenstaat ist möglich und Erfolg versprechend.

Lassen sie sich hier aber in jedem Fall von uns beraten, damit es nicht zu aufenthaltsrechtlichen und Verstößen gegen den Visakodex und weitere ausländerrechtliche Probleme, wie Aufenthaltsverboten, Einreisesperren, Zurückweisungen oder erneuten Visumsablehnungen kommt.

Falschangaben oder Visamissbrauch aus Unwissenheit können dazu führen. Ebenso Vorlage gefälschter Unterlagen.

Deshalb sollte man auf die Einschaltung von Reisebüros oder „Agenturen“ verzichten, wenn man die Rechtslage nicht genau kennt.

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