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Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in Deutschland

Aufnahmeverfahren, Ablauf, Rechtliche Grundlagen

Ukrainer, dürfen nunmehr ohne Visum in Deutschland einreisen. Hierzu sind keine Ausweispapiere oder Visa nötig.

Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, wird eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt.Grundlage ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vom 04.03.2022.Von diesem Beschluss erfasst sind:

ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

Familienangehörige des genannten Personenkreises sowie

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Ukrainische Geflüchtete können EU-weit den Status als Kriegsflüchtlinge beantragen. Ein Asylantrag ist daher nicht notwendig. Wer keine dauerhafte Unterkunft gefunden hat, muss sich zunächst beim Ankunftszentrum, oder der örtlichen Ausländerbehörde registrieren lassen. Die Registrierung ist jedoch nur der erste Schritt zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis.

Im Rahmen der Registrierung als Kriegsflüchtling kann es sein, dass Flüchtlinge in ein anderes Bundesland weiter geleitet werden. Wer als Kriegsflüchtling registriert ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nach der Registrierung besteht ein Anrecht auf soziale Leistungen, medizinische Versorgung und ein Aufenthaltsrecht von zunächst zwei Jahren. Die Leistungen werden vom zuständigen Sozialamt ausgezahlt. In sozialen und medizinischen Notfällen können bereits vor der Registrierung Leistungen vom Sozialamt bezogen werden. Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten alle vom Anwendungsbereich von § 24 AufenthG erfassten Personen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu ist eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erforderlich. Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.

Als Kriegsflüchtling erhält man ein Aufenthaltsrecht von zunächst zwei Jahren und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Bereits bei einer Antragstellung können die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Dies ist ein vorläufiger Aufenthaltstitel. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bestehen folgende Rechte und Pflichten:

Es muss kein Asylverfahren durchlaufen werden, es müssen keine Deutsch Sprachkenntnisse oder Einkommen vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis wird unabhängig von der individuellen Situation erteilt. Sowohl eine Verlängerung als auch ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus sind möglich.

Wenn kein eigenes Einkommen vorliegt, wird finanzielle Unterstützung vom Staat über das sogenannte „Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt. Das beinhaltet eine Unterkunft und Mittel für Essen, Kleidung, Taschengeld usw.

Den Wohnort kann sich der Flüchtling nicht in allen Fällen selbst aussuchen. Er wird gegebenenfalls einem bestimmten Bundesland und dann einer bestimmten Kommune zugeteilt. Personen, die privat bei Freunden oder Familie untergekommen sind, dürfen aber voraussichtlich dort bleiben.

Sie dürfen nachträglich Ihre Kernfamilie nach Deutschland holen. Das sind Ehepartner und minderjährige Kinder bzw. Eltern von minderjährigen Kindern. Die üblichen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Passpflicht, etc.) müssen aber grundsätzlich erfüllt sein, wenn die Familienangehörigen nicht selbst unter die Aufnahmeanordnung fallen.

Kinder sind schulpflichtig.

Wer kann den Antrag wo stellen?

In der Regel ist die Ausländerbehörde der Stadt zuständig, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – also zumindest für einige Wochen oder Monate verbleiben würden. Wenn Sie also nur einstweilen untergekommen sind und in wenigen Wochen noch weiterziehen möchten, stellen Sie den Antrag bitte erst bei der Behörde des Zuzugsortes.

Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis nur an Geflüchtete aus der Ukraine erteilen, die bereits dauerhaft Wohnraum gefunden haben. Dafür müssen Sie entweder durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten registriert und nach verteilt worden sein

oder zumindest bereits eine dauerhafte Unterkunft (zum Beispiel in einer angemieteten Wohnung oder bei Verwandten) gefunden haben.

Registrierung

Generell gilt: Wenn Sie privat unterkommen und keine dringende finanzielle oder medizinische Hilfe benötigen, können Sie mit der Registrierung auch einige Wochen warten, ohne dass Sie einen Verlust Ihres Rechts befürchten müssen. Alle staatlichen Stellen möchten eine unvertretbare Überlastung der Behörden vermeiden.

Was kommt nach der Registrierung?

Das hängt von der Stadt ab, in der Sie sich registrieren. Auf jeden Fall erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Registrierung. Diese Bestätigung ist die Grundlage für alles Weitere. Passen Sie also gut darauf auf. In einigen Städten müssen Sie nach dieser Registrierung zu einer weiteren Behörde, um dort dann eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen zu bekommen oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen. In anderen Städten passiert alles an einem Ort. Wichtig: Falls Sie keine private Unterkunft haben, kann es passieren, dass Sie in ein anderes Bundesland oder in eine andere Stadt weiterreisen müssen.

Anmeldung

Grundsätzlich müssen sich alle Menschen, die nach Deutschland kommen und länger als drei Monate bleiben möchten, nach spätestens zwei Wochen mit ihrer Wohnadresse bei den Behörden melden – bei der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde. Wenn Sie privat bei Familie oder Freunden oder kostenlos bei Unterstützer*innen wohnen, müssen Sie sich aber erst nach 3 Monaten beim Meldeamt melden.

Ausreise

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis (auch nach § 24 AufenthG) haben, gilt in der Regel folgendes: Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland sind, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis. Möchten Sie für einen längeren Zeitraum ausreisen, wenden Sie sich vor der Ausreise an Ihre Ausländerbehörde, um dies abzuklären. Die Ausländerbehörde kann dann eine längere Frist festlegen und macht dies in der Regel, wenn Sie plausibel darlegen, zu welchem nur vorübergehenden Zweck Sie ausreisen möchten.

Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei (also als Inhaber:innen biometrischer Pässe, im Falle Deutschlands auch mit ukrainischen ID-Karten) eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.

FAQ

Muss man sich als Flüchtling registrieren lassen, um sich in Deutschland aufhalten zu können?

Als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Innen der Ukraine können sich ohne Visum bis zu 90 Tage legal in Deutschland aufhalten, dies ist in der Regel Ende Mai 2022.

Wenn sie soziale Leistungen brauchen (finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Unterbringung),sollten Sie sich aber registrieren lassen. Dann haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Was passiert nach meiner Registrierung als Kriegsflüchtling?

Mit der Registrierung werden Sie offiziell in Deutschland erfasst und nach einem Quotensystem auf ganz Deutschland verteilt. Es kann daher sein, dass Sie aus Berlin in ein anderes Bundesland weiter geleitet werden, wo sie dann ihre sozialen Leistungen (Geld, Unterkunft, medizinische Versorgung) erhalten.

Welche Leistungen stehen mir als Kriegsflüchtling zu?

Nach der Registrierung haben Sie Anrecht auf soziale Leistungen (Unterhalt), medizinische Versorgung und ein Aufenthaltsrecht von zunächst einem Jahr. Die Leistungen werden von zuständigen Sozialamt ausgezahlt. In sozialen und medizinischen Notfällen können Sie bereits VOR Ihrer Registrierung Leistungen vom Sozialamt erhalten.

Krankenversicherung

Sobald sie als Kriegsflüchtling nach §24 registriert sind, haben sie Zugang zur medizinischen Regelversorgung.

Ich habe kein Geld und keine medizinische Versorgung, weil ich noch nicht offiziell als Kriegsflüchtling registriert bin. Wer hilft mir?

In sozialen oder medizinischen Notlagen gilt: Wenden Sie sich an das Sozialamt des Bezirks, wo Sie aktuell untergebracht sind.

Sie erhalten dann soziale Leistungen (Geld) auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes und werden durch das Sozialamt bei einer Krankenkasse angemeldet.

Es gilt der Grundsatz: Wenn Sie sich beim Sozialamt melden, ist das als „Schutzgesuch“ zu werten.

Die offizielle Registrierung als Kriegsflüchtling kann später nachgeholt werden.

Wenn Sie bereits über eine Meldebescheinigung verfügen, legen Sie diese bitte dem Sozialamt vor.

Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Konnte ich erlaubt nach Deutschland einreisen und darf ich mich hier aufhalten?

Ja. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 23.05.2022 in die Bundesrepublik einreisen, bis zum 23.05.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Dies gilt unabhängig vom Besitz eines Passes oder Personalausweises.

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz arbeiten?

Ja, Sie können sofort arbeiten und benötigen keine weitere Arbeitserlaubnis. Zu Ihrer eigenen Absicherung schließen Sie bitte immer einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

Sie können auch ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler, zum Beispiel als Künstler, selbstständig tätig werden. Da hierfür weitere Genehmigungen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich zuvor beraten zu lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, dem Einheitlichen Ansprechpartner Berlin.

Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?

Nein, das ist nicht nötig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Durch den Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wird ab sofort dem umfassten Personenkreis auf entsprechendem Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt automatisch zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder unselbstständigen Beschäftigung. Die Ausländerbehörde muss bei Titelerteilung die Erwerbstätigkeit erlauben. Sie wird bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Mit einer Registrierung bei der Einreise ist kein Asylantrag gestellt. Die Durchführung eines Asylverfahrens erfordert eine Asylantragsstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Aus diesen Gründen ist die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen nicht erforderlich.

Muss ich in dem Land bleiben in dem ich zuerst eingereist bi oder kann ich in andere EU Länder weiter reisen?

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, zum Beispiel dem deutschen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, geht dies aber nur für 90 Tage. Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Den Antrag auf Verlegung Ihres Wohnsitzes müssen Sie bei der Ausländerbehörde stellen, die Ihnen die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erteilt hat (§ 42 Aufenthaltsverordnung). Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden.

(5 Leute, durchschnittlich: 3.00/5)

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